Definitv brauchen wir seit Bestehen unserer Flatrate diesen Dienst nicht mehr und durch das Preselection-Verfahren entstünden nur zusätzliche Telefonkosten.
Ein Anruf bei Tele2 klärte mich auf, die Information, dass wir wieder die Preselection wünschten, käme von der Telekom. Die Telekom wusste von nichts und teilte mit, nach deren Unterlagen sähe es so aus, als habe man nach einer Information durch Tele2 eine Voreinstellung vorgenommen, dass JEDER Anruf von uns automatisch über die Preselection liefe!
Also - wie auch immer - die Rechnung wollte ich auf keinen Fall bezahlen. Also sowohl einen Widerspruch an Tele2, als auch an Telekom verschickt. Bei der Telekom sicherte man mir auf meine telefonische Anfrage hin zudem zu, die Vorwahl, sei jetzt herausgenommen.
Fünf Tage später wieder Post: Telekom. Teilt mir mit, dass sie nun auf unseren Wunsch hin ZWEI Preselection-Nummern eingerichtet hätten! WIE BITTE? Ich sofort wieder da angerufen und auf den vorigen Vorgang verwiesen. Ja, der war dort sogar aktenmäßig erfasst! Mein Gesprächspartner war sehr nett, nahm wiederum die Vorwahl heraus und riet mir, Tele2 mit einer Info an die Bundesnetzagentur zu drohen, da hätten die immer Schiss vor.
Bundesnetzagentur? Hatte ich doch kürzlich schonmal gehört! An die kann man sich z. B. wenden, wenn man unaufgefordert Werbeanrufe erhält. Die Mailadresse war schnell herausgefunden und eine Mail mit Kopie an Tele2 und Telekom verfasst. Zusammengefasst läßt sich festhalten, dass ich mich über Tele2 beschwert habe, die eine Art unlauteren Wettbewerbs begangen hatten, da sie ohne rechtlichen Grund die Telekom über ein (nicht bestehendes) Vertragsverhältnis mit mit informiert hatten.
Und dann kam tatsächlich bereits heute eine Antwort: Die Bundesnetzagentur hat mir, obgleich gar nicht zuständig, folgende äußerst ausführliche Rechtsberatung zuteil werden lassen. Vielleicht ist ja dem ein- oder anderen Leser einmal ähnliches passiert und die Info ist von Interesse....
Sehr geehrte Frau Haeusler,
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters Tele2 beschweren. Nach Ihren Angaben hat das Unternehmen schon mehrmals versucht, eine von Ihnen nicht beauftragte Änderung der Netzbetreibervoreinstellung (Preselection) bei der Deutschen Telekom AG (DT AG) vornehmen zu lassen. Sie hinterfragen, ob die Bundesnetzagentur hier tätig werden kann.
Erlauben Sie mir einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches meines Hauses. Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz vom 22.06.2004 (TKG), geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.Februar 2007 (BGBL Teil I Nr. 5), die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen den Telekommunikationsunternehmen zu sichern, die flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, Telekommunikationsdienste bei öffentlichen Einrichtungen zu fördern und für die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen zu sorgen. Die Bundesnetzagentur erarbeitet Lösungen im Rahmen der Standardisierung, verwaltet Frequenzen und Rufnummern, bekämpft den Missbrauch von Rufnummern und berät die Verbraucher über neue telekommunikationsrechtliche Regelungen und deren Auswirkungen.
Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen hat mir der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Insofern steht es mir generell nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesem Unternehmen zu nehmen und diese hinsichtlich des Vorgehens im Einzelfall anzuweisen. Dies gilt auch für das Geschäftsgebaren einschließlich der Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und der Produktvermarktung.
Der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Verträgen beurteilen sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dabei obliegt es allein den Zivilgerichten über die Rechtmäßigkeit getroffener vertraglicher Regelungen - auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag und den AGB/Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Unternehmens getroffenen Vereinbarungen.
Gerne gebe ich Ihnen nachfolgend Informationen zu dem von Ihnen beschriebenen Problem, einer nicht beauftragten Änderung der Netzbetreibervoreinstellung.
Ausgehend von einer Definition der Federal Communications Commission (FCC) bezeichnet der aus dem anglo -amerikanischen Sprachraum stammende Begriff „Slamming“ den illegalen Vorgang des Änderns eines Telefondiensteanbieters eines Verbrauchers ohne dessen Erlaubnis.
Beim „Slamming“ im Zusammenhang mit dem Preselection- Verfahren erfolgt der Wechsel der Voreinstellung auf einen anderen Anbieter, ohne dass der Verbraucher bewusst einen Betreiber beauftragt hat. Das für das „Slamming“ charakteristische Fehlen einer entsprechenden Bevollmächtigung zur Änderung der Voreinstellung auf einen anderen Telefondiensteanbieter und die sich daraus ergebenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten für den Verbraucher sind grundsätzlich anhand allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften zu beurteilen.
Daneben kann im Hinblick auf die rechtliche Bewertung von „Slamming“ ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) vorliegen.
Diese Sachverhalte unterfallen nach hiesiger Einschätzung allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, so dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht gegeben sind.
Der Verbraucher hat jedoch die Möglichkeit sich bei einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt a. M., Postfach 25 55, 61295 Bad Homburg zu wenden. Dieser eingetragene Verein bearbeitet Anfragen zum Wettbewerbsrecht und macht dabei auch von seinem Recht zur Abmahnung Gebrauch.
Zunächst sollten Sie darauf bestehen, dass die Deutsche Telekom AG (DT AG) in Ihrem Fall das sonst übliche Massenverfahren nicht anwendet und auf der Vorlage eines schriftlichen Preselection-Auftrags des anderen Anbieters besteht. Außerdem könnten Sie der Erhebung eines Umschaltentgelts widersprechen, wenn kein Preselection-Auftrag vorliegt.
Gleichwohl sollten Sie aber sicher sein, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine Umschaltung beauftragt worden ist. Einige Anbieter führen Werbeaktionen per Telefon oder auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch, bei der auch Angaben zur Person und zu Kontodaten erfragt werden und eine Unterschrift geleistet werden soll bzw. ein telefonischer Mitschnitt erfolgt. Dabei kann u. U. gefragt werden, ob Sie günstiger telefonieren möchten usw. Die Auswertung derartiger Werbeaktionen kann jedoch einige Zeit dauern, so dass eine ggf. dort gegebene Unterschrift für einen Preselection -Auftrag erst später zu einem Umschaltantrag des Anbieters bei der DT AG führt.
Durch die DT AG ist durchaus nachprüfbar, ob es tatsächlich der Wunsch eines Teilnehmers sei, von der Möglichkeit der Betreibervorauswahl Gebrauch zu machen oder nicht.
Mit - mittlerweile rechtskräftigem - Urteil vom 26.10.2005 hat das VG Köln, unter Heranziehung des § 174 S. 1 BGB entschieden, dass die DT AG bei der Prüfung sogar auf die Schriftform bestehen dürfe. Nach dieser Rechtsvorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mittlerweile der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 10.10.2006 (Az. KZR 26/05) eine abweichende Entscheidung zu dieser Problematik getroffen hat. Danach darf ein marktbeherrschender Betreiber eines Teilnehmernetzes die Voreinstellung eines Telefonkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Mitbewerbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene Verbindungsnetz eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt.
Zur Beurteilung und Bewertung der vertragsrechtlichen Aspekte Ihres Anliegens können Ihnen auch die Rechtsberatungen bei den Verbraucherverbänden oder ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Hilfestellung geben.
Ihre nächstgelegene, für Sie zuständige, Verbraucherzentrale finden Sie im Internet unter http://www.verbraucherzentrale.de/.
Da im dargestellten Fall keine telekommunikationsrechtlichen Sachverhalte zur Klärung vorliegen, sondern rein zivil- bzw. allgemein wettbewerbsrechtliche Aspekte zu bewerten sind, kann ich Ihnen leider nicht weiter tätig werden..
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
13.08.2009

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen